Ärztliches Werberecht im Wandel
Montag, 18. August 2008 | Autor: admin
Keine Regelung des ärztlichen Standesrechts hatte in der Vergangenheit so viel Platz eingenommen wie die Abgrenzung zwischen erlaubter und verbotener Information des Patienten durch den Arzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt, dass die berufliche Werbung eines Arztes keines besonderer Anlasses bedarf. Im Rahmen des 105. Deutschen Ärztetages wurde 2002 das ärztliche Werbeverbot aufgehoben. Somit gehört die Beschränkung der Größe des Praxisschildes (35cm*50cm) der Vergangenheit an. Ärzte unterliegen heute den Regelungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts und den Regelungen des HWG.
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